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   OLG Düsseldorf, 20.10.1998 - 10 W 99/98   

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https://dejure.org/1998,8041
OLG Düsseldorf, 20.10.1998 - 10 W 99/98 (https://dejure.org/1998,8041)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.1998 - 10 W 99/98 (https://dejure.org/1998,8041)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 - 10 W 99/98 (https://dejure.org/1998,8041)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 296
  • MDR 1999, 256
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 8 W 459/02

    Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von

    - Das OLG Düsseldorf hat dagegen - im Einklang mit der herrschenden Meinung - die Ansicht vertreten, dass die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs bereits mit der Zahlung des an sich nicht geschuldeten Betrags beginnt (Beschl. v. 28.1.1988 - MDR 1988, 507 = RPfl 1988, 337 = JurBüro 1988, 887); diese Ansicht hat es in Auseinandersetzung mit der Auffassung des OLG Köln aufrecht erhalten (Beschl. v. 20.10.1998 - MDR 1999, 256 = NJW-RR 1999, 296 = FGPrax 1999, 36 = JurBüro 1999, 209).

    Wieso sich die Rechtsbeschwerdeführerin für ihre Ansicht insoweit auch auf OLG Düsseldorf (NJW-RR 1999, 296) beruft, ist nicht ganz nachvollziehbar.

  • BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 227/00

    Anspruch auf Rückerstattung von Kosten

    Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1229/1230; OLG Bremen OLGR 2000, 209/210; LG Bielefeld Rpfleger 2000, 300; LG Hannover NdsRpfl 2000, 111/112; LG Frankenthal NJW-RR 1999, 1158; so auch Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 17 Rn. 6) entsteht der Rückerstattungsanspruch bereits mit der Zahlung der unberechtigt angeforderten Kosten.

    Der Kostenschuldner braucht seinen Rückerstattungsanspruch nicht gesondert geltend zu machen und läuft deshalb nicht Gefahr, dass sein Anspruch an der Verjährungsfrist des § 17 Abs. 2 KostO scheitert (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296).

  • OLG Frankfurt, 12.03.2018 - 20 W 282/15

    Kostenerinnerungsverfahren: Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten

    Nach § 7 KostOwird der Anspruch aber bereits mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig (vgl. dazu KG FGPrax 2003, 89 [KG Berlin 15.10.2002 - 1 W 7734/00] ; RPfleger 2005, 217; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1229 [OLG Hamm 26.03.1999 - 15 W 58/99] [OLG Hamm 26.03.1999 - 15 W 58/99] ; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 36 [OLG Düsseldorf 20.10.1998 - 10 W 99/98] ; OLG Stuttgart RPfleger 2004, 380, je zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene

    Der Anspruch auf Rückerstattung entstand bereits mit der Überzahlung und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des Kostenansatzes (Senat Rpfleger 2004, 380; KG AGS 2005, 295 m.w.N.; OLG Karlsruhe Die Justiz 2004, 422; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296 m.w.N.; a. A. Korintenberg / Lappe a.a.O. § 17 RN 17; § 157 RN 4 jeweils zu § 17 KostO).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 200/03

    Handelsregistergebühren: Beginn von Verzinsung und Verjährung in Altfällen

    Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 1229; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296; OLG Bremen NJW-RR 2000, 174; BayObLG JurBüro 2001, 104; KG Rpfleger 2003, 149 und Rpfleger 2005, 217; OLG Stuttgart Rpfleger 2004, 380) entsteht der Rückzahlungsanspruch des Kostenschuldners bereits mit Überzahlung und zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung zu laufen.
  • OLG Bremen, 26.01.2000 - 2 W 117/99

    Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zuviel gezahlter Kosten gegen die

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  • KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung

    Demgegenüber ist der Gegenauffassung, wonach die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs erst mit der Aufhebung bzw. Berichtigung des Kostenansatzes beginnt, entgegenzuhalten, dass sie allein aus der begrifflichen Einordnung des Kostenansatzes als Justiverwaltungsakt Folgerungen über dessen Wirkungen herleitet, obwohl zunächst anhand der gesetzlichen Ausgestaltung des Justiverwaltungsakts zu prüfen ist, ob und inwieweit allgemeine Lehren des Verwaltungsakts auf diese Sonderregelung überhaupt übertragbar sind (vgl. zu Vorstehendem OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 209; BayObLG JurBüro 2001, 104; OLG Bremen NJW-RR 2000, 1743, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung; s.a. allg. Senat, zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluss vom 6.November 2001 - 1 W 8818/00 - zur Frage der Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs).
  • OLG Jena, 27.11.2000 - 6 W 678/00

    Kostenrückerattung; Kostenansatz; Verjährung

    Der Senat schließt sich der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, wonach der Rückerstattungsanspruch bereits mit der Zahlung der unberechtigt angeforderten Kosten und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes entsteht (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 296; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1229; OLG Bremen, OLG-Report 2000, 209; BayObLG, Beschluss vom 19.09.2000, 3 Z BR 227/00 - zur Veröffentlichung in BayObLGZ 2000 vorgesehen; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Auflage, § 17 Rn. 6; a.A. OLG Köln, Rpfleger 1992, 317; Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Auflage, § 17 Rn. 17; Hartmann, KostG, 29. Auflage, § 17 KostO Rn. 5).
  • OLG Jena, 27.11.2000 - 6 W 680/00
    Der Senat schließt sich der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, wonach der Rückerstattungsanspruch bereits mit der Zahlung der unberechtigt angeforderten Kosten und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes entsteht (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 296 [OLG Düsseldorf 20.10.1998 - 10 W 99/98] ; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1229; OLG Bremen, OLG-Report 2000, 209; BayObLG, Beschluss vom 19.09.2000, 3 Z BR 227/00 - zur Veröffentlichung in BayObLGZ 2000 vorgesehen; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Auflage, § 17 Rn. 6; a.A. OLG Köln, Rpfleger 1992, 317; Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Auflage, § 17 Rn. 17; Hartmann, KostG, 29. Auflage, § 17 KostO Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2004 - 11 Wx 95/03

    Anspruch auf Rückerstattung von Notariatsgebühren; Verjährung des Anspruchs;

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